Ein 16jähriger ersteigerte bei eBay unter dem Mitgliedskonto seines Vaters ein iPhone zu einem Preis von 403,00 €. Der Vater war nicht begeistert und widerrief sämtliche von seinem Sohn rechtsmissbräuchlich und ohne sein Wissen unter seinem Login Namen abgegebenen Erklärungen und Kaufangebote. Der Verkäufer klagte gegen die Eltern auf Kaufpreiszahlung und hatte Erfolg.
Da der Verkäufer nicht den Nachweis dafür führen konnte, dass die Eltern das Erwerbsgeschäft selbst getätigt haben, kommt es darauf an, ob sie für die von ihrem Sohn vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach Rechtsscheingrundsätzen haften. Eine Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen schloss das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 15.01.2010 – 32 C 2689/09-48) eine Haftung der Mutter aus, da das eBay-Konto nicht für sie, sondern für den Vater registriert sei.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt hafte aber der Vater nach Rechtsscheingrundsätzen als Inhaber des online geführten eBay-Kontos für dessen Nutzung durch einen Unberechtigten. Die Mitglieder seien nach den eBay Bedingungen verpflichtet, ihr Passwort geheim zu halten und den Zugang zu ihrem Mitgliedskonto sorgfältig aufzubewahren. Sie haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden (§§ 2 Nr. 7, 9 der AGB). Das Amtsgericht stellte klar, dass gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch keine rechtlichen Bedenken bestünden, sie entsprächen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der BGH vertritt hierzu die Auffassung, dass bei der Benutzung eines fremden Mitgliedskontos bei eBay der Inhaber dann nach Rechtsscheingrundsätzen hafte, wenn er die Zugangsdaten seines Mitgliedskontos nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert habe
Mein Tipp: Verwahren Sie diese Zugangsdaten nicht einfach unverschlossen auf und ändern Sie das Passwort auch häufiger Mal.
. Dem folgte das Amtsgericht und erklärte, da es dem Sohn möglich gewesen sei, mit dem Mitgliedsnamen und dem Passwort des Vaters ein Erwerbsgeschäft bei eBay zu tätigen, ergäbe sich, dass dieser diese Daten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff geschützt habe.
Weil der Vater Vertragspartner geworden war, kommen die Grundsätze über den Minderjährigenschutz hier nicht zur Anwendung. Ein Widerruf oder eine Verweigerung der Genehmigung hatte insoweit keine Bedeutung.
© Pirko Silke Lehmitz