Für chronisch Kranke gibt es keine gesetzliche Freistellung. Besondere Behandlung chronisch Kranken sieht das Arbeitsrecht nicht vor.
Artzbesuche
Bezüglich Arztbesuchen gilt für
alle Arbeitnehmer: Grundsätzlich sind Arzttermine auf die arbeitsfreie Zeit zu legen beziehungsweise bei einer Gleitzeitregelung außerhalb der Kernarbeitszeit. Liegt zwar keine Arbeitsunfähigkeit vor, ein Arztbesuch ist aber dennoch medizinisch notwendig und ein Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich, dann besteht ein Freistellungsanspruch nach § 616 BGB. Für die Zeit müsste auch das Arbeitsentgelt weitergezahlt werden, es sei denn der § 616 BGB ist abbedungen.
Schwerbehinderte
Sofern allerdings chronisch Kranke schwerbehindert sind, haben Sie ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 % einen Anspruch auf Zusatzurlaub. Dies sind fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr bei einer 5-Tage-Woche. Beschäftigte, die einen Grad der Schwerbehinderung von 30 oder 40 haben erhalten diese Zusatzurlaub nicht, selbst wenn sie eine Gleichstellung erhalten haben im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz