Check im Arbeitsrecht

Zuschnitt 11

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ist es sehr zu empfehlen, bereits vor Vertragsunterzeichnung eine Arbeitsvertrag rechtlich prüfen zu lassen. Hier gibt es viele Gestaltungspielräume, die durchdacht sein wollen. Reine Formularverträge können da zum Teil großen Schaden anrichten. Gerne prüfe ich Ihren Arbeitsvertrag für Pauschal 180,00 € inkl. MwSt. Sie erhalten von mir eine E-Mail über das Ergebnis der Prüfung mit entsprechenden Hinweisen. Sofern Sie noch weitere Fragen oder weitere Formulierungsvorschläge benötigen, berechne ich dies nach Aufwand zu 160 € die Stunde.

Was im Einzelnen zum Beispiel beachtet werden kann bzw. sollte, können Sie hier prüfen:

Wurde im Arbeitsvertrag eine Rückzahlungspflicht für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld vereinbart?

Nein? Dann können Sie dies auch behalten, wenn Sie selbst gekündigt haben.

In Ihrem Arbeitsvertrag steht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Sie wollen wissen, ob es wirksam ist und wie Sie vielleicht auch davon profitieren könnten?

Ja? Dann lesen Sie dies unter Wettbewerbsverbot.

Sie haben gekündigt, wurden freigestellt und sollen Ihren Dienstwagen zur privaten Nutzung abgeben?

Ja, dann lesen Sie unter Dienstwagen, ob dies zulässig ist.

Sie haben Verantwortung über eine Kasse und sollen für Differenzen haften?

Ja, dann lesen Sie hier unter Mankovereinbarung.

Sie haben gekündigt und sie wollen wissen, ob der Arbeitgeber Ihnen die Auszahlung einer Erfolgsvergütung verweigert darf?

Ja? Dann kann ich Sie beruhigen, er darf es nicht und  warum, lesen sie unter Erfolgsvergütung.

Check für den Arbeitgeber:

Wurde im Arbeitsvertrag eine Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisse vereinbart?

Nein? Dann kann der Arbeitnehmer von seinem Insiderwissen unter umständen persönlich profitieren und seinem alten Arbeitgeber erheblich schaden.

Wurde im Arbeitsvertrag eine Klausel für den Fall des Vertragsbruch mit  Vertragsstrafe  vereinbart?

Nein? Dann bleibt dem Arbeitgeber häufig nur die einzige Möglichkeit, der Abmahnung. Denn die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist oft sehr mühsam, da sich die zusätzliche Belastung schwer in € und Cent umrechnen lässt.

Wurde im Arbeitsvertrag eine Rückzahlungspflicht für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld vereinbart?

Nein? Dann kann es der Arbeitnehmer auch behalten, wenn er gekündigt hat.

Wurde im Arbeitsvertrag eine Klausel zur Abtretung/Verpfändung/ Pfändung von Gehalt vereinbart?

Nein? Dann kann das für den Arbeitgeber eine enorme zusätzliche Belastung werden, die sehr arbeitsaufwendig und kostenintensiv sein kann und für die er keinen Ausgleich bekommt.

Möchten Sie, dass Ihr Mitarbeiter im Vertrag nach seiner Kündigung bei dem direkten Mitbewerber anfängt?

Nein? Dann müssen Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Mehr lesen Sie unter Wettberwerbsverbot.

Haben Sie einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass Sie einen Mitarbeiter freistellen, dem Sie auch für die private Nutzung einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt haben ?

Nein, dann darf der Mitarbeiter auch im Falle der Kündigung und Freistellung den Dienstwagen für seine privaten Fahrten weiter nutzen. Mehr lesen Sie unter Dienstwagen.

Sie möchten, dass Ihre Mitarbeiter an der Kasse noch sorgfältiger auf Ihr Geld aufpassen?

Ja? Dann können Sie mit diesem eine sogenannte Mankoabrede vereinbaren. Mehr lesen Sie unter Mankovereinbarung.

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