Werkrecht : Ein paar Antworten zur Gewährleistung, Nachbesserung, Fehlschlage, Rücktritt, Pfandrecht

Werkrecht : Ein paar Antworten zur Gewährleistung, Nachbesserung, Fehlschlage, Rücktritt, Pfandrecht

Werkvertrag
Gegenseitiger Vertrag, mit dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom anderen Teil (Besteller) zu erbringende Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Welche Ansprüche hat der Besteller, wenn das Werk mangelhaft hergestellt ist, kann er den Werklohn mindern?

Nein, grundsätzlich hat der Besteller zunächst lediglich einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

Welche Ansprüche hat der Besteller, wenn der Unternehmer in einer von ihm gesetzten Frist keine Nachbesserung vornimmt?

  • Er kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Hierzu kann der Besteller vom Unternehmer auch einen Vorschuss verlangen.
  • Er kann vom Vertrag zurücktreten,
  • oder den Werklohn mindern.

Wann ist eine Nachbesserung fehlgeschlagen und kann ich dann sofort zurücktreten?

Ja, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, dies ist in der Regel nach einem zweimaligen Nachbesserungsversuch gegeben, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Darf der Werkunternehmer ein von ihm repariertes Auto öffentlich versteigern, wenn der Besteller den Werklohn nicht zahl?

Ja, weil dem Unternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind, zusteht. Er muss die öffentliche Versteigerung dem Besteller zunächst einem Monat vorher androhen.