Muss ein nach der Kündigung freigestellter Arbeitnehmer seinen Dienstwagen zurückgeben?

Muss ein nach der Kündigung freigestellter Arbeitnehmer seinen Dienstwagen zurückgeben?

Wie immer lautet die Antwort: Es kommt darauf an, ob der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wurde und es ein entsprechend wirksamen Widerrufsvorbehalt gibt:

  1. Wenn der Dienstwagen für dienstliche Fahrten genutzt werden darf, so muss der Arbeitnehmer diesen auch mit der Freistellung zurückgeben.
  2. Wenn der Dienstwagen dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen wurde und im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist, dann darf er diesen auch bis zum Ende des Arbeitsvertrages weiter nutzen. Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil und stellt einen Sachbezug dar. Dieser ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgeltes und damit eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers,  für die grundsätzlich die gleichen Kündigungsfristen gelten, wie der Arbeitsvertrag selbst.
  3. Im Arbeitsvertrag findet sich für den Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, ein sogenannter Widerrufsvorbehalt, so kann dieser wirksam sein.
    • Ein Widerrufsrecht ist wirksam, wenn der Vorbehalt unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers auch dem  Arbeitnehmer zumutbar ist. Dies beurteilt sich danach, ob durch den Wegfall der privaten Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis gestört wird. Eine solche Störung liegt dann nicht vor, wenn weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes betroffen sind. Wenn der monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil weniger als 25 % ausmacht, ist ein Vorbehalt grundsätzlich zulässig (Vgl. BAG 19.12.2006, AZ. 9 AZR 294/06).
    • Eine Widerrufsklausel muss darüber hinaus aus Gründen des Transparenzgebots so gefasst werden, dass der Arbeitnehmer weiß, in welchen Fällen er mit der Ausübung des Widerrufs rechnen muss. Diesem Gesichtspunkt kommt in der betrieblichen Praxis besonderes Gewicht zu, weil der Arbeitnehmer zum einen die Möglichkeit haben muss, sich auf einen drohenden Widerruf rechtzeitig einzustellen (z.B. durch den Erwerb eines eigenen Kraftfahrzeuges) und ihm zum anderen die Gelegenheit gegeben sein muss, den Eintritt der Voraussetzungen für das vorbehaltene Widerrufsrecht zu verhindern. Diese Voraussetzung müssen also in einer solchen Widerrufklausel genau bezeichnet sein, also bei Freistellung des Arbeitnehmer hat er den Dienstwagen zurück zugeben. (Vgl. BAG 19.12.2006, AZ. 9 AZR 294/06).

© Pirko Silke Lehmitz
Rechtsanwältin