Dies hat das Landgerichtes Frankfurt am Main (LG Frankfurt/Main vom 8.04.2011 (2-25 O 260/10)) entschieden. Die Bank hatte sich in ihren Geschäftsbedingungen vorbehalten, bei einem Nichtabruf der Auszüge innerhalb von 30 Bankarbeitstagen diese ihren Kunden per Post zuzusenden und ihnen dafür 1,94 Euro zzgl. Porto in Rechnung zu stellen.
Die Übersendung der nicht abgerufenen Kontoauszüge erfolge im Wesentlichen zur Übersendung und Mitteilung des regelmäßigen Kontoabschlusses und liege damit im Interesse der Bank.
Nach Ansicht des LG Frankfurt entspräche es gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, „dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann“.
Da die Übersendung der nicht abgerufenen Kontoauszüge im Wesentlichen zur Übersendung und Mitteilung des regelmäßigen Kontoabschlusses erfolge und damit im Interesse der Bank, die daraus das Anerkenntnis erlange, liege dürfe sie dafür kein Entgelt nehmen.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz