Kenne Sie das: Ihr Sohn oder Ihre Tochter soll den Müll rausbringen, den Geschirrspüler ausräumen, Tisch decken, Wäsche aufhängen… und erklärt Ihnen vorwurfsvoll: „Das ist Kinderarbeit, dass muss ich nicht machen!“?
Falsch! Ihre Kinder sind zu solcher Arbeit verpflichtet. Das sieht das Bürgerliche Gesetzbuch so vor:
„§ 1619 BGB
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.“
Die Dienstleistung muss dem Kind nach Alter, Gesundheit, körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie nach der Lebensstellung zumutbar sein. Ungeachtet besonderer Umstände ist ab dem 14. Lebensjahr grundsätzlich eine Mithilfe von einer Stunde täglich bzw.. sieben Stunden in der Woche angemessen.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz