Wenn Sie auf Ihrer Website einen Bereich mit Artikeln haben und eine Newsletter verschicken, sind Sie nach dem
Rundfunkstaatsvertrag verpflichtet, einen entsprechenden Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Nach § 55 Abs.2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Diese Anbieterkennzeichnung soll es dem Nutzer – ähnlich wie bei der presserechtlichen Impressumspflicht – ermöglichen festzustellen, wer für den Inhalt eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots verantwortlich ist und gegebenenfalls haftbar gemacht werden kann.
Ein journalistisch-redaktioneller Inhalt auf der Seite ist gegeben, wenn etwa Beiträge, Nachrichten oder sonstige Artikel verfasst oder Newsletter versendet werden, die einen entsprechend gehaltvollen Inhalt haben. Die von ihnen veröffentlichten Mitteilungen und auch Ihr Newsletter werden sicher diese Voraussetzungen erfüllen.
Dem Anbieter steht es grundsätzlich frei, wen er zum Verantwortlichen bestimmt. Die Orientierung an den presserechtlichen Vorgaben legt es nahe, eine Person als Verantwortlichen im Impressum zu benennen, der er auch tatsächlich die Entscheidungsbefugnis über das Ausscheiden strafbarer Inhalte übertragen hat. Sofern für den Newsletter jemand anderes verantwortlich ist, als für die Mitteilungen auf der Website, sollten Sie dies auch kenntlich machen. Ich empfehle Ihnen daher im Impressum den folgenden Hinweis:
„Verantwortlicher im Sinne des § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag für den Newsletter ist Herr/Frau X, Anschrift der Firma und für den übrigen Redaktionellen Inhalt auf dieser Website Herr/Frau X, Anschrift der Firma”