Dürfen die Kosten für den Kauf von sogenannten Funkmessgeräten zur Messung der Heizkosten bzw. oder deren Miete auf die Mieter umgelegt werden?
- Mieten und Umlegen nach der Heizkostenverordnung
Die Heizkostenverordnung sieht zwar in § 4 Abs. (2) vor, dass der Gebäudeeigentümer wenn er die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen will, dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen hat. Die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht.
Die Mieter müssen also vorher gefragt werden und wenn die Mehrheit binnen eines Monats sich dagegen entscheidet, darf es der Vermieter nicht. Aber auch wenn sich eine Mehrheit findet, wäre es zumindest nach dem Landgericht Berlin unzulässig. Es begründet dies damit, dass die Miete sich als unwirtschaftlich darstelle (hier ging es aber um 24.000 €). Allein die allgemeinen Kosten für die Gebrauchserfassung in Höhe von 2382,07 Euro beziehungsweise 697,95 Euro liegen im Bereich der üblichen Kosten, wie sie auch etwa bei Verwendung von herkömmlichen Erfassungsgeräten mit Ablesung vor Ort für eine Wirtschaftseinheit vergleichbarer Größe entstehen. Im Ergebnis hält das Landgericht im Jahre 2003 allerdings solche Funkanlage aus Sicht des Mieters ohne erkennbaren Wert, denn die Abrechnung unter Gewinnung der Gebrauchserfassung bei Ablesung vor Ort hätte den gleichen Inhalt (LG Berlin, Urteil vom 10.11.03 – 62 S 220/03). - Kaufen und Umlegen als Modernisierungserhöhung
In Betracht käme auch eine Umlage im Rahmen einer Modernisierungserhöhung. Hierzu hat der BGH in seinem Urteil vom 12.5.2010 – VIII ZR 170/09 zur Frage der Duldungspflicht entschieden, dass der Mieter den Wohnungszutritt zu dulden habe, weil diese Maßnahme zudem im Interesse beider Vertragsparteien liege, da danach für die Übermittlung der gemessenen Werte ein Betreten der Wohnung nicht mehr erforderlich sein wird. Das Landgericht Berlin hat diese Entscheidung zugrunde gelegt und nunmehr in seinem Urteil vom 22.10.2010 – 63 S 451/10 bestätigt, der Vermieter habe einen Anspruch auf Duldung des Einbaus der zur Funkablesung geeigneten Heizkostenverteiler und Kalt- und Warnwasserzähler. Aus den Erwägungen des BGH lasse sich gleichfalls eine angenommene Wohnwertverbesserung i. S. v. § 554 Abs. 1 BGB herleiten, die zur Duldungspflicht führe.