Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen Zweit-PC im Arbeitszimmer

Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen Zweit-PC im Arbeitszimmer

Wenn Sie selbständig sind und ihr Büro bei sich zu Hause haben, müssen Sie keine zusätzliche Rundfunkgebühr bezahlen. Dies sieht jedenfalls der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.03.2010, AZ. 10 A 2910/09 so.

Ein selbständiger Informatiker, der für seine privat genutzten Räume seines Hauses stehenden Rundfunkgeräte Rundfunkgebühren bezahlt, wehrte sich dagegen, für seine in dem beruflich genutzten Arbeitszimmer stehenden internetfähigen Rechner ebenfalls Rundfunkgebühren entrichten zu müssen.
Der Hessische VGH bestätigte die Auffassung des Informatikers. Zu seinen Gunsten greife die Privilegierungsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV).Nach dieser Vorschrift sei für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

  • die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und
  • andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Diese Voraussetzungen erfülle der Informatiker, da er seinen PC gewerblich und somit im nicht ausschließlich privaten Bereich nutzte, dieser „ein und demselben Grundstück … zuzuordnen“ sei und dort andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, nämlich seine privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte, die sich in seinem privat genutzten Teil des Einfamilienhauses befänden. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sei eindeutig.

Nach Ansicht des VGH mache es ohne weiteres Sinn, dass jemand, der bereits für die in den privaten Räumen seines Hauses aufgestellten herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahle, für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere internetfähige Personalcomputer), die im nicht ausschließlich privaten Bereich des Hauses installiert seien, keine Rundfunkgebühr entrichten müsse. Demgegenüber erscheine es vernünftig und sachlich gerechtfertigt, wenn gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV für ein „normales“ Rundfunkgerät, das im Arbeitszimmer vorgehalten werde, Gebühren bezahlt werden müssen. Dieses „normale“ Rundfunkgerät ermögliche eindeutig und ausschließlich nur den Rundfunkempfang, was bei Personalcomputern in der Regel anders sei. Deren Fähigkeit zum Rundfunkempfang sei nur eine von vielen Eigenschaften.

Mein Tipp: Entfernen Sie Ihr Radio aus dem Arbeitszimmer und ersparen sich zusätzliche Rundfunkgebühren.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de