Die Werbung mit dem Begriff „Heilsteine“ verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz

Die Werbung mit dem Begriff „Heilsteine“ verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz

Wettbewerbs- und Heilmittelrecht: Immer wieder sieht man sowohl im Internet als auch auf Flyern oder in Zeitungen die Werbung mit sogenannten Heilsteinen. Diesen werden im Einzelnen besondere Wirkung zugeschrieben. Solange sich dies lediglich auf Aussagen wie „Willenskraft, macht mutig, dynamisch“ beschränkt, wird dagegen nichts einzuwenden sein. Doch immer wieder werden diese Edelsteine als „Heilsteine“ bezeichnet und ihnen heilende Wirkung gegen zum Teil schwere Krankheiten zugesprochen. Genau dies ist nach Ansicht des LG Hamburg in seinem Urteil vom 21.08.2008 (327 O 204/08) ein Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Die Beklagte betreibt einen Internetshop und bietet dort sogenannte „Heilsteine“ an und wirbt mit deren krankheitsvorbeugenden oder krankheitslindernden Wirkung:

„Heilwirkung auf den Körper … Hilft bei Bluthochdruck. Fördert die Durchblutung und stabilisiert Blutdruck, Kreislauf und beruhigt das Nervensystem. Lindert Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Gliederschmerzen und Bandscheibenprobleme. Lindert Unterleibsbeschwerden, Menstruationsbeschwerden und starke Schmerzen bei Monatsblutung. Bergkristall hat … heilende Wirkung gegen krebsartige Wucherungen“

Das LG Hamburg hat der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte dahingehend zugesprochen, es zu unterlassen im Wettbewerb handelnd Steinen krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben und die Steine in diesem Zusammenhang als „Heilsteine“ zu bezeichnen, und zwar auch dann, wenn im Internet auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hingewiesen wird.

Die angebotenen Steine seien alle Gebrauchsgüter, denen durch den Werbenden therapeutische Wirkungen zugesprochen werde und somit  Gegenstände im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Darüber hinaus sprach das Landgericht zusätzlich das Verbot aus, die Steine in diesem konkreten Zusammenhang als „Heilsteine“ zu bezeichnen, da die Bezeichnung „Heilsteine“ im Kontext mit Werbung für die angeblichen krankheitsvorbeugenden, krankheitslindernden und/oder krankheitsheilenden Wirkungen von Steinen eine unzulässige Werbeangabe im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11UWG i. V. m. 3 S. 2 Nr. 1 HWG und/oder § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG darstelle.

Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg reiche auch der Hinweis nicht aus, dass es für krankheitsbezogene Wirkungen der Steine keinen wissenschaftlichen Nachweis gäbe, weil der entsprechende Hinweis nicht geeignet sei, die Irreführungsgefahr durch die hier in Rede stehenden Angaben auszuräumen. Der Hinweis würde lediglich den unrichtigen Eindruck erwecken, dass die beworbenen Steine die zugesprochenen Wirkungen auslösen und es insoweit nur an einem wissenschaftlichen Nachweis fehlt. Dies widerspreche jedoch in unvereinbarer Weise der unstreitigen Tatsache, dass es noch nicht einmal Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die beworbenen Steine krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkungen hätten.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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