Himalaya-Salz – Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes

Himalaya-Salz – Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes

Wettbewerbsrecht: Das beklagte Kaufhausunternehmen bot Steinsalz, das in der nordpakistanischen Provinz Punjab gewonnen wird, als “Himalaya-Salz” in einer Aufmachung mit anhängendem Etikett an, dessen Schauseite einen schneebedeckten Berggipfel zeigt. Der klagende Wettbewerbsverband hält das für irreführend, während die Beklagte einwendet, eine sachlich zutreffende geografische Herkunftsbezeichnung benutzt zu haben.

Das OLG Köln bestätigte in seinem Urteil (Urteil vom 01.10.2010 – 6 U 71/10) ein auf §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG gestütztes, bundesweit wirksames Verbot.

Nach seiner Ansicht komme es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Region, aus der das Steinsalz stamme, nach objektiven geografischen Begriffen zum Himalaya gehöre. Maßgebend sei vielmehr die durch Produktbezeichnung und Produktaufmachung geweckte Erwartung der angesprochenen Verbraucher. Der durchschnittlich informierte deutsche Verbraucher verbinde mit der Angabe “Himalaya” die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion mit den höchsten Erhebungen der Erde. Durch die Aufmachung mit dem Bild eines schneebedeckten Gipfels werde diese Vorstellung noch verstärkt. Der aufmerksame Verbraucher, der nach Aufklappen des Faltetiketts erfährt, dass “Himalaya-Kristallsalz” vor mehr als 250 Mio. Jahren durch die Austrocknung eines Urmeeres entstanden sei, werde zwar kaum annehmen, dass der Salzabbau in extremer, gefahrvoller Höhe über dem heutigen Meeresspiegel außerhalb jeder Zivilisation unter Schnee und Eis erfolge. Trotz seiner Gewöhnung an werbliche Übertreibungen werde er aber zumindest davon ausgehen, dass das Salz in einem Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen werde. Dagegen findet der Abbau des angebotenen Steinsalzes unstreitig im Tagebau in einer vom Himalaya-Massiv durch eine dichtbesiedelte Ebene getrennten, rund 200 km entfernten Hügellandschaft statt. Damit rechnet auch kein besonders aufmerksamer Verbraucher, der den englischsprachigen Text auf dem Etikett entziffere, wo von Salzminen Alexanders des Großen in den Regionen Karakorum (mit dem zweithöchsten Berg der Erde) und Kaschmir (am Hindukusch) die Rede sei.

Das OLG Köln hat die in Rede stehende Täuschung der Verbraucher als spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung angesehen, weil damit für die Preisbildung bedeutsame Exklusivitätserwartungen geweckt werden. An dieser Relevanz fehle es nicht schon deshalb, weil im Bereich des Himalaya-Massivs kein qualitativ besseres Kristallsalz vorkomme und ein verständiger Käufer auch nicht annehmen werde, dass das Salz dort unter Extrembedingungen in unberührter Natur abgebaut werde.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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