Wenn nicht, kann das selbst bei einem schweren Verschulden Ihres Unfallgegners für Sie teuer werden!
Verkehrsrecht: In dem vom OLG Nürnberg (Urteil v. 09.09.2010, Az.: 13 U 712/10) zu entscheidenden Fall, hatte ein Autofahrer kurz nach der Einfahrt auf die Autobahn die Spur gewechselt. Dabei übersah er einen mit mindestens 160 km/h fahrenden Wagen, wodurch es zu dem Unfall kam.
Nach Ansicht des OLG Nürnberg könne sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weise nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre. Das OLG Nürnberg führt aus, weil der Fahrer mit einer Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h gefahren sei, genügte nicht einmal mehr eine Vollbremsung, um den trotz dieser Bremsung noch mit erheblicher Wucht erfolgenden Zusammenprall (etwa 43 km/h Differenzgeschwindigkeit) zu verhindern. Wäre er dagegen mit 130 km/h gefahren, hätte sie die Kollision mühelos vermeiden können. Hierzu hätte es laut Sachverständige genügt, den Fuß vom Gas zu nehmen, um den Unfall zu vermeiden.
Insgesamt war also die Betriebsgefahr des Fahrzeugs durch die erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit deutlich erhöht, zumal beim Unfallzeitpunkt auch noch Dunkelheit und hohes Verkehrsaufkommen herrschte, so dass sich das Fahrverhalten an der Grenze zu einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO bewege.
Allerdings lasse das gewichtige Verschulden des anderen Fahrers die Haftung aus Betriebsgefahr nicht vollständig zurücktreten. Angemessen sei in derartigen Fällen eine Mithaftung für die Betriebsgefahr in Höhe von 25 %.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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