Surfen Sie an Ihrem Arbeitsplatz privat im Internet?

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Arbeitsrecht und Internetrecht: Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 31.5.2007, 2 AZR 200/06) kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets u.a. in Betracht:

  • Das Herunterladen einer erheblichen Datenmengen, insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise bei strafbare oder pornografische Darstellungen ;
  • weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise – zusätzliche – Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel – unberechtigterweise – in Anspruch genommen hat;
  • die private Nutzung w ä h r e n d der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt.

Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 12. 1. 2006 – 2 AZR 179/ 05) könne nur im Fall einer exzessiven Nutzung des Mediums, die eine schwere Vertragspflichtverletzung darstelle, – ohne dass der Arbeitgeber vorher irgendwelche Beschränkungen angeordnet habe – davon ausgegangen werden, dass allein die Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflichten ohne Abmahnung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Bei einer „schweren Pflichtverletzung“ sei nämlich regelmäßig dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handels ohne Weiteres genauso erkennbar, wie der Umstand, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen sei.

Sofern der Arbeitnehmer Anonymisierungssoftware installiere, habe er nach Meinung des BGH  seine Pflichten so erheblich verletzt, dass es keiner Abmahnung bedürfe. Unter anderen habe er durch seine eigenmächtige Veränderung von technischen Arbeitsmitteln des Arbeitgebers seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) erheblich verletzt und durch sein Handeln seine Obhuts- und Betreuungspflicht gegenüber den ihm überlassenen und anvertrauten Betriebsmitteln missachtet.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de