Muss der Verkäufer einer im Internet abgebildeten Sache diese so übereignen, wie sie dort zu sehen ist?

Muss der Verkäufer einer im Internet abgebildeten Sache diese so übereignen, wie sie dort zu sehen ist?

Oft traut man Bildern einer im Internet zum Verkauf angebotenen Sache mehr, als den Beschreibungen. Darf man diesen Bildern vertrauen, dass heißt hat der Käufer einen Anspruch auf eine im Internet abgebildete Sache so wie sie dort zu sehen ist, auch wenn das nicht in der Kaufbeschreibung steht?

Internet- und eBayrecht: In dem vom BGH (Urteil vom 12.01.2011, Az.: VIII ZR 346/09) zu entscheidenden Fall, wurde ein PKW Skoda in der Internet-Restwertböse „Autoonline“ zum Verkauf angeboten. Auf einem der ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Webasto Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen der Verkäuferin auch nicht verkauft werden sollte. Der Käufer erwarb dieses Fahrzeug. Bei der Übergabe war die Standheizung zuvor von der Verkäuferin ausgebaut worden.

Der BGH vertrat die Ansicht, dass der Käufer gegenüber der Verkäuferin einen Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der im Internet abgebildeten Standheizung erworben habe. Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet sei das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung sei der Kaufvertrag zustande gekommen. Deshalb könne der Käufer die von der Verkäuferin wegen der bei Übergabe des Fahrzeugs fehlenden Standheizung im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB den Wiedereinbau der vor Übergabe ausgebauten Standheizung verlangen.

Diese Entscheidung gilt natürlich genauso für alle bei eBay oder ähnlichen Internetauktionen bzw. Anzeigenmärkten eingestellten Bildern.

Mein Tipp: Beim Fotografieren des zu verkaufen Gegenstandes, sollten Sie genau darauf achten, dass dieser sich zumindest optisch in dem Zustand befindet, wie er übergeben werden soll. Bei Fahrzeuge sollten die Dachgepäckträger, Jetbags und Fahrradträger abgebaut sein, sofern man sie nicht mit verkaufen möchte und den Kindersitz sollte man sicherheitshalber auch herausnehmen.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de