Bekomme ich noch Weihnachts- und Urlaubsgeld bzw. darf ich es behalten, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet wird?

Bekomme ich noch Weihnachts- und Urlaubsgeld bzw. darf ich es behalten, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet wird?

Bekomme ich noch Weihnachts- und Urlaubsgeld bzw. darf ich es behalten, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet wird?

Immer wieder sind die Auszahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld bzw. deren Rückzahlung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Streitpunkt.

Wichtig ist, dass dies im Arbeitsvertrag überhaupt geregelt ist. Wenn es dort keine Regelung gibt, dann müssen bereits erhaltenes Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht zurückgezahlt werden.

Oft ist es zwar im Arbeitsvertrag geregelt, aber nicht immer rechtlich wirksam.

In den Arbeitsverträgen findet sich sehr häufig die folgende Klausel:

„Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. “

und

„Ist das Arbeitsverhältnis zum 30.11. des Kalenderjahres gekündigt und erfolgt seine Beendigung bis zum 31.03. des folgenden Jahres, so entfällt in jedem Fall die Gewährung einer Sonderzahlung für das betroffene Jahr. Bereits geleistete Zahlungen sind in voller Höhe zurückzuzahlen“

Da sowohl ein Zahlungsanspruch als auch ein Rückzahlungsanspruch nicht davon abhängig gemacht wird, wer und warum gekündigt hat, sind diese Klauseln unwirksam.

Nach Ansicht des LAG Hamm (Urteil vom 16.09.2010, 15 Sa 812/10) benachteiligen Klauseln, die nicht zwischen einer vom Arbeitgeber und einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung differenzieren den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Diese Klauseln stellen nicht darauf ab, ob der Grund für die Kündigung im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt, wie dies bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen der Fall ist. Bei typisierender Betrachtung erscheine es nicht interessengerecht, dem Arbeitnehmer im Falle einer nicht in seinen Verantwortungsbereich fallenden Kündigung, zum Beispiel einer Kündigung aus betrieblichen Gründen, die vereinbarte Gratifikation vorzuenthalten.

Es lohnt sich daher für den Arbeitnehmer bei einer Beendigung prüfen zu lassen, ob und wenn ja in welcher Höhe ihm noch Gratifikationen zustehen. Für den Arbeitgeber ist es umgekehrt wichtig, wirksame Klauseln in den Arbeitsverträgen zu formulieren.

© Pirko Silke Lehmitz
Rechtsanwältin