Haftung des Geschäftsführers

Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH hat aufgrund des GmbH-Gesetz und vielen weiteren Gesetzen eine Vielzahl von Verpflichtungen. Sofern er diese nicht erfüllt, kann ihn auch persönlich eine Haftung treffen.

Neben zahlreichen gesellschaftsrechtlichen Pflichten, wie z.B. Einberufung der Gesellschafterversammlung hat er beispielsweise

  • Steuer- und Sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, wie z.B. Abgabe der monatlichen Lohnsteuer-/ Umsatzsteuervoranmeldungen, Meldepflicht und Pflicht zur Beitragserhebung und zur Beitragsabführung in der Sozialversicherung;
  • handelsregisterrechtliche Pflichten wie z.B: Einreichung des Jahresabschluss gegenüber dem Handelsregister;
  • gesellschaftsrechtliche Pflichten, wie z.B. Einberufung von Gesellschafterversammlungen und Ausführung der Gesellschafterbeschlüsse, Anzeigepflicht bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals;
  • Insolvenzantragspflicht und Pflichtenstellung im Insolvenzverfahren.

Bei Verstößen besteht zum einen eine Haftung im Innenverhältnis, d.h. der Gesellschaft gegenüber (diese Ansprüche kann im Falle der Insolvenz auch der Insolvenzverwalter geltend machen) und auch im Außenverhältnis Dritten gegenüber wie zum Beispiel dem Finanzamt, Sozialversicherungsträgern aber auch sonstigen Dritten.

  • Wie ist diese Haftung ausgestaltet?
  • Haftet der Geschäftsführer auch für fehlerhafte Unternehmerische Entscheidungen und wenn ja unter welchen Voraussetzungen?
  • Haftet er Dritten gegenüber für Wettbewerbsverstöße, Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen?

Bevor Sie Geschäftsführer einer GmbH oder Unternehmergesellschaft Haftungsbeschränkt werden, ist es dringend zu empfehlen, sich vorher genau zu informieren.