Welche Voraussetzungen sind für eine Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz erforderlich?

Welche Voraussetzungen sind für eine Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz erforderlich?

Unter welchen Voraussetzungen habe ich als Arbeitnehmer einen Anspruch nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz bzw. muss ich, als Arbeitgeber, meinem Arbeitnehmer hierfür eine Vergütung bezahlen?

Erfindungen im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind nur solche, die patent- und gebrauchsmusterfähig sind, das heißt, die man beim Patentamt anmelden kann.

Sofern dies der Fall ist, wäre Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch, dass der Arbeitnehmer diese Erfindung unverzüglich in Textform dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. In der Erfindermeldung muss der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung beschreiben. Die Erfindungsmeldung ist als solche kenntlich zu machen. Versäumt er diese Anmeldung hat er keinen Anspruch auf eine Vergütung.

Sofern es keine Arbeitnehmererfindung ist, kämen für einen Vergütungsanspruch auch technische Verbesserungsvorschläge in Betracht. Dies sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz unterscheidet zwischen einfachen und qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen. Verbesserungen, welche dem Arbeitgeber eine ähnliche Stellung verschaffen wie ein gewerbliches Schutzrecht, sind qualifizierte Verbesserungsvorschläge und nur für diese kann es eine Vergütung geben. Die Verbesserung muss soweit über den Stand der Technik hinausgehen, dass der Arbeitgeber eine monopolähnliche Vorzugsstellung gegenüber den Mitbewerbern erlangt. Sie muss zudem von gewisser Dauerhaftigkeit sein. Nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen hat der Arbeitnehmer für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Eine solche Vorzugsstellung gewähren technische Verbesserungsvorschläge, die von Dritten nicht nachgeahmt werden können (z.B. Anwendung von Geheimverfahren; Verwendung von Erzeugnissen, die nicht analysiert werden können).

Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber empfiehlt sich daher die Beratung durch einen in Arbeitsrechtsfragen erfahrenen Anwalt.

© Pirko Silke Lehmitz
Rechtsanwältin