Sofern zum Beispiel der phG stirbt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so scheidet er gemäß § 131 Abs. 3 HGB aus der Gesellschaft aus, sofern vertraglich nichts anderes vorgesehen ist. Aber was passiert dann mit der KG? Eine KG ohne persönlich haftenden Gesellschafter, die weiter betrieben wird, wandelt sich automatisch zu einer OHG und die bisherigen Kommanditisten werden zu haftenden Gesellschaftern. Dies geschieht aber nur dann, wenn sie fortgeführt und nicht abgewickelt wird. Denn eine KG kann ohne PhG kann nicht bestehen, sondern ist aufgelöst.
Was passiert, wenn es nur einen einzigen Kommanditisten gibt? Auch hier hat der BGH entschieden (BGH 15.3.2004 – II ZR 247/01), dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär- GmbH einer GmbH & Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr . 2 HGB) und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten führt; er haftet für Gesellschaftsverbindlichkeiten nur mit dem übergegangenen Vermögen.
Wichtig ist daher für die oder den Kommanditisten: Wenn über das Vermögen des phG (einer GmbH oder auch einer natürlichen Person) das Insolvenzverfahren eröffnet ist, muss entweder unverzüglich ein neue phG eingesetzt oder aber die Gesellschaft abgewickelt werden. Wenn sie einfach fortgeführt wird, haften die oder der Kommanditist persönlich.
© Pirko Silke Lehmitz
Rechtsanwältin