Immer häufiger versuchen Bausparkassen, alte Verträge mit einem hohen Guthabenzins loszuwerden. Eigentlich wurde der Bausparvertrag damals, als die Hypothekenzinsen noch sehr hoch waren, abgeschlossen, um sich niedrige Darlehenszinsen zu sichern. Inzwischen sind die Darlehenszinsen sehr niedrig und auch die Guthabenzinsen. Dagegen sind die alten Guthabenzinsen aus den Bausparverträgen relativ hoch. Viele Sparer haben daher nach der Zuteilungsreife auf das Darlehen verzichtet und sparen den Bausparvertrag weiter an.
In dem vom Landgericht Karlsruhe (LG Karlsruhe Urteil vom 9.10.2015, 7 O 126/15) zu entscheidenden Sachverhalt wurde die angesparte Summe mit 2,5 % verzinst. Eine Senkung der Verzinsung des Bausparguthabens konnte die Bausparkasse mangels erforderlicher Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht erwirken. So versuchte sie den Bausparvertrag zu kündigen. Der Vertrag war zwar bereits zuteilungsreif, aber die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart.
Das Landgericht vertrat die Ansicht, dass das Bauspardarlehen grundsätzliche Unkündbarkeit sei, dies schließe allerdings die Kündigung nicht aus, wenn der Bausparer die vereinbarte Bausparsumme voll angespart habe. Die Bausparkasse dürfe den Bausparvertrag nicht kündigen, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entziehe. Der Bausparvertrag sei mithin so lange unkündbar, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich sei und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfülle.
Im Streitfall hat der Bausparer unstreitig die vertraglich vereinbarte Bausparsumme noch nicht angespart, so dass die Gewährung eines Bauspardarlehens nach wie vor möglich ist und die insoweit vereinbarte Unkündbarkeit das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB ausschließt.
Es lohnt sich daher, sich gegen eine solche unberechtigte Kündigung zur Wehr zu setzen.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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