Pflegedienste – keine Zahlung von Zuschläge, Überstunden, Lohnfortzahlung und Fahrtkosten dafür verrechnen sie Minusstunden.

Pflegedienste – keine Zahlung von Zuschläge, Überstunden, Lohnfortzahlung und Fahrtkosten dafür verrechnen sie Minusstunden.

Pflegedienste immer im Fokus des Arbeitsrechts. Immer wieder kommen Mitarbeiter von Pflegediensten zu mir in die Beratung. Sie legen mir ihre Gehaltsabrechnungen vor, mit der sie nicht einverstanden sind. Es fehlen zum einen Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschläge. Genauso wie Fahrkostenerstattungen sowie Stunden bei Krankheit, Urlaub und kurzfristigen Absagen. Immer häufiger kommt es vor, dass Pflegedienste Minusstunden mit dem letzten Gehalt bei verrechnen.

Überstunden

Diese sind natürlich zu bezahlen, wenn sie angeordnet sind. Wenn die zugewiesene Arbeit in der vereinbarten Arbeitszeit nicht zu schaffen ist oder wenn zusätzliche Patienten versorgt werden müssen. Den Stundenlohn kann man bei einem monatlichen Festgehalt einfach nach folgender Formel ausrechnen:
Monatsgehalt x 3 : 13 : Anzahl der Wochenarbeitsstunden

Sonn- und Feiertagszuschlag

Landläufig wird die Meinung vertreten, dass es einen gesetzlichen Zuschlag für Sonntags- und Feiertagsarbeit gibt. Dies ist ein häufiger Irrtum – einen gesetzlichen Anspruch – gibt es nicht. Das Gesetz sieht allgemein keinen solchen Zuschlag vor. Trotzdem ist es möglich, dass Arbeitnehmer gleichwohl einen Anspruch habe. Dies ist der Fall, wenn eine
• Regelung im Arbeitsvertrag
• Regelung im Tarifvertrag
• betriebliche Übung
vorliegt.

Fahrkostenerstattungen

Auch wenn es nicht vereinbart wurde, haben Sie einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung,  wenn Sie als Arbeitnehmer Ihren eigenen PKW für eine Dienstfahrt verwenden müssen, weil der Arbeitgeber Ihnen keine Dienstwagen zur Verfügung stellt,. Dieser Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, i.d.R. in Höhe von 0,30 € pro Kilometer.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Jeder Arbeitnehmer auch ein sogenannten Minijobber, der infolge unverschuldeter Krankheit oder einer medizinischen Vorsorgemaßnahme arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Fortzahlung ihres regelmäßigen Verdienstes. Und zwar durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen.

Arbeitsausfall an Feiertagen

Das gleiche gilt auch für bei Arbeitsausfall an Feiertagen. Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 EFZG).  Auch für Minijobber gilt dies. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage besteht:  Wenn an einem Tag, an dem der Arbeitnehmer sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, aufgrund eines Feiertages die Arbeit ausfällt. Die Fortzahlung von Entgelt für Feiertage darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeitet.

Anspruch auf Urlaub

Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt jährlich mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (§ 3 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG). Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch von 6 Werktagen (Montag bis Samstag) ausgeht, muss man den Urlaub auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnen. Dabei ist ausschließlich relevant, wie viele Werktage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet und nicht wie viele Stunden er an den Werktagen leistet.

Für Pflegedienste typisch: Kurzfristiger Absagen

Für Pflegedienste typisch sind kurzfristiger Absagen, weil ein Patient ins Krankenhaus oder in die Kurzzeitpflege kommt oder verstirbt. Diese Zeit ist dem Arbeitnehmer selbstverständlich zu vergüten, da das Risiko des Ausfalls der Arbeitgeber trägt.

Verrechnung des Gehaltes mit Minusstunden

Sofern eine feste Stundenzahl bei einem Festgehalt vereinbart wurde, darf beispielsweise bei Ausscheiden das Gehalt nicht mit den Minusstunden verrechnet werden. Jedenfalls dann nicht, wenn der Mitarbeiter keinen Einfluss auf die Arbeitszuteilung hat. Dies ist dann der Fall, wenn ihm die Dienste zugewiesen werden.
Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, insbesondere die Möglichkeit eines negativen Kontostandes, muss ausdrücklich vereinbart werden. Dies hat das LAG Schleswig Holstein, in einem Urteil v. 12.05.2015, Az.: 1 Sa 359 a/14 so entschieden.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.Kanzlei-Lehmitz.de