kostenpflichtiges Branchenverzeichnis: Wann Sie nach einem Urteil des BGH nicht zahlen müssen

kostenpflichtiges Branchenverzeichnis: Wann Sie nach einem Urteil des BGH nicht zahlen müssen

Vertragsrecht: Vertrag über ein kostenpflichtiges Branchenverzeichnis

Wer kennt das nicht als Unternehmer: Man bekommt ein Formular zugeschickt, welches amtlich aussieht und mit „Gewerbedatenbank“ oder ähnlich überschrieben ist. Dann wird man aufgefordert, die bereits ausgefüllten Daten zu kontrollieren und wieder zurück zu schicken. Was erst auf den zweiten oder dritten Blick ersichtlich wird ist, dass man damit einen kostenpflichtigen Zweijahresvertrag zum Abschluss einer Aufnahme in eine Datenbank abgeschlossen hat.

Dem hat jetzt endlich der BGH in seinem Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11  einen Riegel vorgeschoben:

„Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Entgeltklausel unwirksam ist und somit der Verwender keine Zahlung verlangen kann.

Zurzeit erreichen mich wieder verstärkt Anfragen von geschädigten Unternehmern, die Post von dem Zentralen Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (DR Verwaltung AG) erhalten haben, weil sie angeblich einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen haben.

Es hat sich aus meiner Erfahrung gezeigt, dass die eigene Korrespondenz mit den Firmen zu keinem Erfolg führt. Wichtig ist jedenfalls, nicht voreilig zu zahlen, sondern richtig zu reagieren. Nutzen Sie daher anwaltliche Unterstützung.

Durch meine langjährige Erfahrung kenne ich viele dieser Fallen und die Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren.

Ich prüfe die Ihnen zugegangene Rechnung oder Vertragsbestätigung und führe die außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite. Dies können Sie hier bestellen:

http://www.anwalt.de/rechtsprodukte/aussergerichtliche_vertretung_gegenueber_unberechtigter_forderung_fuer_eintraege_in_branchenbuechern_gewerberegistern_und_adressverzeichnissen_001884.php

© Pirko Silke Lehmitz
7.12.2012
www.rainlehmitz.de