Abmahnwelle aufgrund veralteter Widerrufsbelehrung

Abmahnwelle aufgrund veralteter Widerrufsbelehrung

Internerecht, Wettbewerbsrecht: Achtung seit 4.11.2011 gilt eine neue Widerrufsbelehrung im Bereich der Fernabsatzverträge! Was bedeutet, dass es auch wieder verstärkt Abmahnwellen in diesem Bereich gibt.

Hintergrund dieser Gesetzesänderung war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 03.09.2009 (Az. C-489/07), in dem dieser festgestellt hat, dass Verbraucher bei Ausübung ihres Widerrufsrechts vor der Geltendmachung von Wertersatz geschützt werden müssen, wenn sie die erhaltene Ware lediglich bezüglich Eigenschaft und Funktionalität geprüft haben.

Aus diesem Grund wurde am 04.08.2011 der § 312e BGB geändert, wonach der Verbraucher künftig nur noch dann Wertersatz zu leisten braucht, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Der Onlinehändler ist verpflichtet, den Verbraucher auf diese Änderung hinzuweisen. Außerdem muss er ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren.
Viele gewerbliche eBay-Händler erhielten und erhalten nun wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen einer unrichtigen Widerrufsbelehrung. Zu den Abmahnenden gehört insbesondere der Inhaber des VK-Powershop, Herr Volker Krämer. Er wirft den abgemahnten Online-Händlern vor, die von Ihnen benutzten Widerrufs- und Rückgabebelehrungen entsprächen nicht den aktuell gültigen rechtlichen Anforderungen und fordert eine Unterlassungserklärung sowie eine Abmahnpauschale von 98,65 € inklusive MwSt.

Für den Fall, dass die Widerrufs-/Rückgabebelehrung nicht fristgerecht überarbeitet werde, und/oder keine Zahlung leistet sowie die Unterlassungserklärung nicht abgebe, droht er mit gerichtlichen Schritten.

Die von ihm verlangte Unterlassungserklärung ist viel zu weit gefasst und sollte daher in dieser Form nicht unterzeichnet werden. Sofern man tatsächlich eine unrichtige Widerrufsbelehrung verwandt hat, ist es dringend zu empfehlen eine modifizierte strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, um einen  kostspieligen Erlass einer einstweiligen Verfügung zu vermeiden.
Die von Herrn Volker Krämer verlangte Abmahnpauschale ist jedoch nicht zu ersetzen. Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG besteht nicht, da diese Regelung nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen erfasst, soweit sie erforderlich waren. Bei einer  Abmahnpauschale für die eigene Abmahntätigkeit handelt es sich nicht um tatsächlich entstandene Kosten, weil die Abmahntätigkeit durch den Mitbewerber selbst keine gesonderten Kosten verursacht (Vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07).

Zusammenfassend:
1.    Prüfen, ob die Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage angepasst ist und sie ggf. sofort korrigieren.
2.    Wenn sie nicht ordnungsgemäß war einen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben.
3.    Keine Abmahnpauschalen gegenüber Mitbewerbern, die selbst abgemahnt haben, zahlen.

Am besten lässt man sich hierzu von einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Anwalt beraten und noch besser ist es, bereits im Vorfeld einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung seiner Webseiten und seines Online-Shops und mit der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beauftragen. Das erspart viel Ärger, schlaflose Nächte und auch Kosten.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de