Keine Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer nach Beschädigung

Keine Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer nach Beschädigung

Ein  Liebhaber von Oldtimern wollte die Sommermonate („Oldtimer-Saison“) nutzen, um mit seinem Oldtimer Fahrten zu unternehmen. Ein Unfall hinderte ihn jedoch daran. Er verlangte für die Zeit des Ausfalls eine Nutzungsentschädigung, die bei Nichtoldtimer kein Problem darstellt.

Das OLG Karlsruhe, Urt. vom 27.10.2011 – 9 U 29/11, bestätigte ihm zwar, dass ihm durchaus ein erheblicher Nachteil entstanden sei, weil er im Sommer 2009 nicht mit seinem Mercedes Benz 300 SL fahren konnte. Da es sich dabei allerdings nicht um einen Vermögensnachteil handle, sondern um eine immaterielle Beeinträchtigung, sei dies jedoch grundsätzlich nicht ersatzfähig. Es begründete seien Entscheidung damit, dass der Ersatz eines Nutzungsausfallschadens bei einem Kraftfahrzeug voraussetze, dass die Nutzung des Fahrzeugs für den Eigentümer wirtschaftliche Gründe habe und dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs als wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden könne.  Es komme darauf an, dass das beschädigte Kraftfahrzeug eine Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung des Berechtigten habe. Dies sei nur gegeben, wenn ein Fahrzeug als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt werde und der Geschädigte eine fühlbare Beeinträchtigung erleidet, weil er im Alltag beispielsweise auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen müsse.

Die Nutzung eines wertvollen Oldtimers sei dagegen vielmehr ein (meist kostspieliges) Hobby bzw. eine Liebhaberei und daher stehe dem Eigentümer kein Nutzungsausfall zu.

© Pirko Silke Lehmitz
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