Für die Ersatzpflicht verlangt das LG Lübeck (Urt. v. 08.07.2011 – 1 S 16/11) eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Ein Nutzungsausfall sei dann als ein zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei. Dies liege vor, wenn Fahrräder etwa regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt werden. Ein Grund, der es rechtfertigen würde, denjenigen, der ein Pkw benutze anders zu behandeln als denjenigen, der ein Fahrrad verwende, bestehe nicht.
Der Kläger konnte die Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum verlangen, in dem er auf das Fahrrad verzichten musste, das heißt für die Zeit nach dem Unfall bis zur Erstellung des Kostenvoranschlags sowie von der Bestellung bis zur Lieferung des gleichwertigen Ersatzfahrrades.
Eine Tabelle o. ä. für die Berechnung eines Nutzungsausfallschadens bei Fahrrädern existiert nicht. Daher wurden ausnahmsweise als Grundlage für eine Schätzung die Mietkosten für ein vergleichbares Fahrrad herangezogen, die allerdings um den geschätzten Gewinn des Vermieters in Höhe von 40% zu kürzen war.
© Pirko Silke Lehmitz