Weder eine Ampel- noch eine Videoanlage können von dem Betreiber einer Wasserrutsche verlangt werden.

Weder eine Ampel- noch eine Videoanlage können von dem Betreiber einer Wasserrutsche verlangt werden.

Ein damals 8-jährige Mädchen benutzte im Freibad die ca. 90 m lange kurvenreiche Wasserrutsche. Nach der dritten Kurve rutschte sie gegen ein dickeres Mädchen, das in der Rutsche festhing und verletzte sich. Sie machte Schadenersatz gegen die betreibende Samtgemeinde geltend.

Das Landgericht Stade lehnte dies in seinem Urteil vom 28. Februar 2003, Az. 2 O 238/02.
Weder sei der Betreiber verpflichtet,  eine Ampelanlage, die nach 30 Sekunden die Rutsche durch Grünlicht wieder freigibt, zu installieren, auch wenn das die Sicherheit erhöhen würde, noch eine Videoanlage, die dem Benutzer aufgibt zu kontrollieren, ob der Vorausrutschende die Bahn tatsächlich verlassen habe.
Eine Ampelanlage hätte die Kollision nicht verhindert, weil sich das „dickere Mädchen“ unsachgemäß verhalten habe. Hierfür hat der Betreiber im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht einzustehen.
Eine Videoanlage würde nicht nur in Spitzenzeiten erhebliche Warteschlangen verursachen, sondern können ebenfalls keinen hinreichenden Schutz gewähren, wenn sich der Vorausrutschende unsachgemäß verhalte.

© Rechtsanwältin Pirko Lehmitz
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