Die Rechtslage bei Facebook-Party oder Flashmob

Die Rechtslage bei Facebook-Party oder Flashmob

Internetrecht: Vor ein paar Tagen fand auch hier in Buchholz, genauer gesagt am Himmelfahrtstag auf dem Brunsberg ein sogenannter Flashmob statt. Das Nordheide Wochenblatt (19.5.2012 S. 5) titelte hierzu „Flashmob auf dem Brunsberg – Nach Facebook-Aufruf haben hunderte Jugendliche in Buchholzer Naturschutzgebiet Vatertag gefeiert.“ Es berichtete dass das Naturschutzgebiet großflächig mit achtlos weggeworfenem Müll verunreinigt sei.

Der Begriff Flashmob (englisch: Flash mob; flash = Blitz; mob [von mobilis beweglich] = aufgewiegelte Volksmenge, Pöbel) bezeichnet einen kurzen, scheinbar spontanen Menschenauflauf auf öffentlichen oder halböffentlichen Plätzen, bei denen sich die Teilnehmer persönlich nicht kennen und ungewöhnliche Dinge tun (Quelle Wikipedia).
Die Frage ist natürlich wer muss die Beseitigung des Mülls bezahlen und wer haftet bei sogenannten Facebook-Party für dadurch entstandene Schäden.
Sofern fremdes Eigentum verletzt wird, haben die Eigentümer in der Regel einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Einladenden aus § 823 BGB.
Wenn die Party so ausufert, dass die Störungen durch Lärm, Müll oder Ausschreitungen auch außerhalb dieses Grundstücks auftreten oder die Veranstaltung auf öffentlichen Grund stattfindet, so kann im Einzelfall ein Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde, Polizei gegenüber dem Einladenden bestehen. Der Einladende ist als sogenannter Zweckveranlasser haftbar.
Zweckveranlasser ist derjenige, der selbst eine Handlung vornimmt, die an sich rechtmäßig ist und selbst keine Gefahr hervorruft, die aber in zurechenbarer Weise Dritte zur Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung veranlasst. Möglichst viele Menschen zu veranlassen, an der Party teilzunehmen, ist in der Regel genau das Ziel der öffentlichen Einladungen. Insoweit bestünde auch die Haftung als Zweckveranlasser.
Aufgrund der Presseberichte dürfte auch jeder Facebook-Nutzer inzwischen wissen, dass sich seine Einladung nach dem Schneeballprinzip verbreitet und die Party möglicherweise ausufert. Die Folge ist, die Gefahr von Ausschreitungen, Müllbergen und übermäßiger Lärmbelästigung.

Aus rechtlicher Sicht kann ich jedem nur abraten einen solchen Flashmob oder zur öffentlichen Facebook-Party einzuladen.

© Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de